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34613 Schwalmstadt-Trutzhain

Klassenfahrten – Aktualisierung/ Stand 17.05.2021

Corona-Zeiten bei Klassenfahrten (hier geschlossene Reisegesellschaften!): Gruppenreisen sind wieder erlaubt. Dabei muss ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. Selbstverständlich werden die Bussitze nach jedem Passagier gründlich desinfiziert und gereinigt. Die Gästeanzahl ist bei dieser Form von Reisen nicht auf eine bestimmte max. Besetzung innerhalb eines Verkehrsmittels begrenzt.

Corona-Zeiten bei Vereins-Betriebs-Ausflügen (hier geschlossene Reisegesellschaften!):
Gruppenreisen sind wieder erlaubt. Dabei muss ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. Selbstverständlich werden die Bussitze nach jedem Passagier gründlich desinfiziert und gereinigt. Die Gästeanzahl ist bei dieser Form von Reisen nicht auf eine bestimmte max. Besetzung innerhalb eines Verkehrsmittels begrenzt.

Neue Corona-Regeln in Hessen: Bei Inzidenz unter 100 wieder touristische Busreisen möglich

Am Mittwoch hat die Landesregierung die neuen, ab dem 17.05. geltenden Corona-Regelungen in einer Pressekonferenz vorgestellt. Es wurden Öffnungsschritte u.a. für Hotellerie, Gaststätten und Tourismus vereinbart. Nach der nun veröffentlichten neuen Verordnung ist auch die Bustouristik von diesen Schritten betroffen.

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_17.05.21.pdf

Hiernach gilt für die Bustouristik in Stufe 1 Folgendes:

§ 2 Absatz 1c):

„Der touristische Bus- und Bahnverkehr sowie die Ausflugsschifffahrt sind zulässig, sofern nur Fahrgäste mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden.“
Hiernach können also folgende Fahrgäste im touristischen Busverkehr befördert werden: Geimpfte, Genesene, Getestete.

§ 1b – Negativnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
    Ausnahmenverordnung,
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
    Ausnahmenverordnung oder
  3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
    Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält.

Soweit nach dieser Verordnung ein  Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen!!!

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